Neues Mehrwertsteuergesetz ab 1. Januar 2010

Übersicht über die wichtigsten Änderungen

Steuerpflicht

Ab 2010 ist grundsätzlich jede Person, die ein Unternehmen betreibt, steuerpflichtig. Wer die jährliche Umsatzlimite von neu 100'000 Franken nicht erreicht, gilt als von der Steuerpflicht befreit. Auf diese Befreiung kann freiwillig, für mindestens ein Jahr, verzichtet werden. Hierfür ist eine Anmeldung aber kein Mindestumsatz erforderlich. Meldepflicht bis Ende Januar 2010 an ESTV für steuerpflichtige Unternehmen, die bis Ende Jahr die Umsatzgrenze von 100'000 unterschreiten und aus dem MWST-Register gelöscht werden wollen.

 

Saldosteuersätze
Jahresumsatz max. fünf Millionen Franken (bisher drei Millionen)

Steuerzahllast max. 100'000 Franken (bisher 60'000 Franken)

Mindestdauer 1 Jahr (bisher 5 Jahre)

Wird effektive Abrechnungsmethode gewählt, kann frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode gewechselt werden (bisher fünf Jahre)

 

Vorsteuerabzug

Ab 2010 ist keine Vorsteuerkorrektur mehr erforderlich auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke (bisher 50 Prozent), bei Geschenken bis 500 Franken pro Empfänger und Jahr und generell bei Werbegeschenken und Warenmustern.

Die Margenbesteuerung wird durch den Abzug fiktiver Vorsteuer ersetzt.

 

Eigenverbrauch

Der Baugewerbliche Eigenverbrauch wird nicht mehr besteuert und bildet keinen Steuertatbestand mehr. In der Folge berechtigen solche Leistungen jedoch nicht mehr zum Vorsteuerabzug, sofern nicht optiert wird.


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